Das deutsche Mietrecht regelt alles rund um einen Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter. Im Jahr 1992 setzte sich die damalige Bauministerin Adam-Schwätzer von FDP für eine Vereinfachung des bestehenden Gesetzes ein. Aufgrund vieler Uneinigkeiten zwischen Politik, Mieter- bzw. Vermieterverbänden wurde der letzte Paragraph erst neun Jahre später verabschiedet.
So haben alle Mieter, deren Mietvertrag nach 2001 geschrieben wurde, eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Vermieter müssen sich jedoch weiterhin an Fristen zwischen drei und neun Monaten halten, je nach länge der Mietdauer.
Außerdem darf der Vermieter die monatliche Miete lediglich um max. 20 Prozent innerhalb von 2 Jahren erhöhen. Nach altem Recht waren es 30%. Der Mietpreis darf auch nicht die gewöhnlichen Preise des Ortes übersteigen.
Auch im Bezug auf die Beitriebskostenabrechnung gibt es seit 2001 neue Regelungen. So müssen Vermieter die Abrechnung für Betriebs- und Heizkosten während einer Frist von einem Jahr stellen. Ansonsten muss der Mieter nicht mehr zahlen. Die Betriebskostenrechnung muss nach genauem Verbrauch gestellt werden und darf nicht mehr geschätzt werden. So haben die Mieter die Chance zu sparen und energiebewusst zu heizen.
Die Übernahme des Mietvertrages ist nach den neusten Änderungen auch für Lebensgefährten und gleichgeschlechtliche Partner möglich. Vorher galt diese Möglichkeit nur für Ehepartner und Kinder.
Will der Vermieter die Wohnung modernisieren, ist der Mieter nach neustem deutschen Mietrecht verpflichtet jede Art von Umbauarbeiten zum modernisieren zu dulden. Der Vermieter muss solche Arbeiten drei Monate vorher ankündigen.
Der einfache Mietvertrag ist abgeschafft worden. Im einfachen Mietvertrag wurden einst Verträge für eine bestimmte Periode abgeschlossen. Seit neuster Änderung gibt es nur noch befristete Verträge, wenn es einen berechtigten Grund dafür gibt und dieser auch im Vertrag erwähnt wird. Wird kein Grund genannt, gilt der Mietvertrag seit 2001 als unbefristet.


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